Schonzeiten und Mindestmaße in Rheinland-Pfalz

Die Schonzeiten der hier aufgeführten Fischarten sind aus der Gewässerordnung des Landes Rheinland-Pfalz entnommen.
Bitte beachte, dass diese sich zwischenzeitlich geändert haben können oder für einzelne Gewässer abweichende Schonzeiten, Mindestmaße und Besonderheiten gelten.

 FischartSchonzeitMindestmaßBesonderheiten
Abbildung AalAal - 50 cm-
Abbildung AlandAlandganzjährig--
Abbildung ÄscheÄsche15.02. - 30.04.30 cm-
Abbildung BachforelleBachforelle15.10. - 15.03.25 cmIn Gewässern, in denen die Winterschonzeit nicht gilt (Winterschonzeit: 15.10. bis 15.03. (gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.)
Abbildung BachneunaugeBachneunaugeganzjährig--
Abbildung BachsaiblingBachsaibling15.10. - 15.03.25 cmIn Gewässern, in denen die Winterschonzeit nicht gilt (Winterschonzeit: 15.10. bis 15.03. (gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.)
Abbildung BachschmerleBachschmerleganzjährig--
Abbildung BarbeBarbe01.05. - 15.06.35 cm-
Abbildung BitterlingBitterlingganzjährig--
Abbildung BodenseefelchenBodenseefelchen - 25 cm-
Abbildung ElritzeElritzeganzjährig--
Abbildung FlunderFlunderganzjährig--
Abbildung FlussneunaugeFlussneunaugeganzjährig--
Abbildung HechtHecht01.02. - 15.04.50 cm-
Abbildung KarauscheKarauscheganzjährig--
Abbildung KarpfenKarpfen - 35 cm-
Abbildung LachsLachsganzjährig--
Abbildung MaifischMaifischganzjährig--
Abbildung MeerforelleMeerforelleganzjährig--
Abbildung MeerneunaugeMeerneunaugeganzjährig--
Abbildung ModerlieschenModerlieschenganzjährig--
Abbildung NaseNase15.03. - 30.04.20 cmaußer in der Mosel, Lahn und dem Rhein
Abbildung NordseeschnäpelNordseeschnäpelganzjährig--
Abbildung OstseeschnäpelOstseeschnäpelganzjährig--
Abbildung QuappeQuappeganzjährig--
Abbildung RegenbogenforelleRegenbogenforelle15.10. - 15.03.25 cmIn Gewässern, in denen die Winterschonzeit nicht gilt (Winterschonzeit: 15.10. bis 15.03. (gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.)
Abbildung RotaugeRotauge - 15 cm-
Abbildung RotfederRotfeder - 15 cm-
Abbildung SchlammpeitzgerSchlammpeitzgerganzjährig--
Abbildung SchleieSchleie - 25 cm-
Abbildung SchneiderSchneiderganzjährig--
Abbildung SeeforelleSeeforelle15.10. - 15.03.60 cmIn Gewässern, in denen die Winterschonzeit (15.10. bis 15.03. gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985) nicht gilt: Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.
Abbildung SteinbeißerSteinbeißerganzjährig--
Abbildung ZanderZander01.04. - 31.05.45 cm-

Rechtliches

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