Schonzeiten und Mindestmaße in Rheinland-Pfalz

Die Schonzeiten der hier aufgeführten Fischarten sind aus der Gewässerordnung des Landes Rheinland-Pfalz entnommen.
Bitte beachte, dass diese sich zwischenzeitlich geändert haben können oder für einzelne Gewässer abweichende Schonzeiten, Mindestmaße und Besonderheiten gelten.

FischartSchonzeitMindestmaßBesonderheiten
Aal - 50 cm-
Alandganzjährig--
Äsche15.02. - 30.04.30 cm-
Bachforelle15.10. - 15.03.25 cmIn Gewässern, in denen die Winterschonzeit nicht gilt (Winterschonzeit: 15.10. bis 15.03. (gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.)
Bachneunaugeganzjährig--
Bachsaibling15.10. - 15.03.25 cmIn Gewässern, in denen die Winterschonzeit nicht gilt (Winterschonzeit: 15.10. bis 15.03. (gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.)
Bachschmerleganzjährig--
Barbe01.05. - 15.06.35 cm-
Bitterlingganzjährig--
Bodenseefelchen - 25 cm-
Elritzeganzjährig--
Flunderganzjährig--
Flussneunaugeganzjährig--
Hecht01.02. - 15.04.50 cm-
Karauscheganzjährig--
Karpfen - 35 cm-
Lachsganzjährig--
Maifischganzjährig--
Meerforelleganzjährig--
Meerneunaugeganzjährig--
Moderlieschenganzjährig--
Nase15.03. - 30.04.20 cmaußer in der Mosel, Lahn und dem Rhein
Nordseeschnäpelganzjährig--
Ostseeschnäpelganzjährig--
Quappeganzjährig--
Regenbogenforelle15.10. - 15.03.25 cmIn Gewässern, in denen die Winterschonzeit nicht gilt (Winterschonzeit: 15.10. bis 15.03. (gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985)Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.)
Rotauge - 15 cm-
Rotfeder - 15 cm-
Schlammpeitzgerganzjährig--
Schleie - 25 cm-
Schneiderganzjährig--
Seeforelle15.10. - 15.03.60 cmIn Gewässern, in denen die Winterschonzeit (15.10. bis 15.03. gemäß § 19 der Landesfischereiordnung) v. 14.10.1985) nicht gilt: Während der Winterschonzeit ist das Fischen mit der Handangel verboten. Die Winterschonzeit gilt für alle Gewässer, in denen die Frühjahrschonzeit nicht gilt. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Enz, die Nims, die Prüm und die Kyll. In diesen Gewässern darf vom 15. bis 30. Dezember Fliegenangelei auf Äschen betrieben werden.
Steinbeißerganzjährig--
Zander01.04. - 31.05.45 cm-

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