Schonzeiten und Mindestmaße in Nordrhein-Westfalen

Die Schonzeiten der hier aufgeführten Fischarten sind aus der Gewässerordnung des Landes Nordrhein-Westfalen entnommen.
Bitte beachte, dass diese sich zwischenzeitlich geändert haben können oder für einzelne Gewässer abweichende Schonzeiten, Mindestmaße und Besonderheiten gelten.

FischartSchonzeitMindestmaßBesonderheiten
Aal01.10. - 01.03.50 cm-
Aland - 25 cm-
Äsche01.03. - 30.04.30 cmDie Äsche darf dem Wasser in den Gewässerabschnitten nicht entnommen werden, die die oberste Fischereibehörde durch Verwaltungsvorschrift zum Schutz der heimischen Äschenbestände festlegt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Bachforelle20.10. - 15.03.25 cm-
Bachneunaugeganzjährig--
Barbe15.05. - 15.06.35 cm-
Bitterlingganzjährig--
Elritzeganzjährig--
Flussneunaugeganzjährig--
Groppeganzjährig--
Hecht01.02. - 30.04.45 cm-
Karpfen - 35 cm-
Lachsganzjährig--
Maifischganzjährig--
Meerforelleganzjährig--
Meerneunaugeganzjährig--
Moderlieschenganzjährig--
Nase01.03. - 30.04.30 cm-
Neunstachlige Stichlingganzjährig--
Nordseeschnäpelganzjährig--
Quappeganzjährig--
Schlammpeitzgerganzjährig--
Schleie - 25 cm-
Schneiderganzjährig--
Seeforelle20.10. - 15.03.50 cm-
Seesaibling20.10. - 15.03.30 cm-
Steinbeißerganzjährig--
Zander01.04. - 31.05.40 cm-

Rechtliches

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