Nachtangeln

Gesetzliche Bestimmungen

| zuletzt aktualisiert: 20.01.2018

Die Nachtangelzeit beginnt üblicherweise eine Stunde nach Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor Sonnenaufgang.

Außer an Gewässern in Baden-Würtemberg, darf in allen Bundesländern zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage.

Ausnahmen regelt die Gewässerordnung des jeweiligen Landes. Beispielsweise dürfen in Brandenburg Salmonidengewässer nicht nachts befischt werden.

Brandenburg

In der Nacht darf in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage.

Sachsen-Anhalt

Fischereibefugte (Inhaber eines Fischereischeines und eines Fischereierlaubnisscheines für die betreffenden Gewässer) können in den allgemeinen Gewässern des LAV Sachsen-Anhalt das Nachtangeln ausüben.

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